Gesetzlicher Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes

§1, Aba (2) BJagdG (29.03.1983) Fassung 24.08.2004:

„die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen“